Einzelsupervision für Mediatorinnen und Mediatoren im Rahmen der (Re-)Zertifizierung nach ZMediatAusbV

Die (bis Inkrafttreten der „Zweite(n) Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung) gültige Ausbildungsverordung für Mediatorinnen und Mediatoren erfordert zum Erwerb der Bezeichnung „Zertifizierte Mediatorin/Zertifizierter Mediator“ eine Einzelsupervision nach einem abgeschlossenen Mediationsfall. Innerhalb von weiteren Zwei Jahren muss der zertifizierte Mediator/die zertifizierte Mediatorin vier Einzelsupervision zu vier Mediationsfällen nachweisen, um den Titel "Zertifizierte Mediatorin/Zertifizierter Mediator“ weiter führen zu dürfen.

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